O2 verliert Prozess
Donnerstag, 19. Juli 2007
Die Berliner Richter sehen in der Preiserhöhung des Münchner Mobilfunkanbieters für 0180 Rufnummern eine Verletzung des Mobilfunkvertrages. Verbindungen zu Servicerufnummern stellen somit keine Nebenleistung dar. Der Kläger kann seinen Vertrag mit O2 aufgrund der Preiserhöhung vorzeitig kündigen. Alles Weitere finden Sie unter: AZ 237 C 58/07.
Fazit: Das Urteil fiel zu Gunsten der Verbraucher aus, denn eine Preisanpassungsklausel im Vertrag muß dem Verbraucher auch die Möglichkeit zum Vertragsausstieg geben. Einseitige Preiserhöhungen muß der Verbraucher nicht hinnehmen.
