Telefonanbieter darf Gebühren einklagen

Donnerstag, 21. Dezember 2006

Die Berechnung, der über eine Servicenummer geführten Telefongespräche, erfolgt über die Telefonrechnung des Netzbetreibers, z.B. die Deutsche Telekom. So erscheint auf der Abrechnung eine Auflistung aller mit einem Mehrwertdienst stattgefundener Telefonverbindungen. Service Rufnummern (SRN) lassen sich zudem leicht unterscheiden. Eine Verbindung zu einer 0800-Service Nummer ist grundsätzlich kostenlos, ein Gespräch zu einer 01805-Mehrwertnummer kostet pauschal 12 Cent und Anrufe über die Rufnummerngasse 0900 können mit Gesprächspreisen bis zu zwei Euro pro Minute berechnet werden. Eine Zwangstrennung der Gesprächsverbindung nach einer Stunde zu einer 0900-Servicenummer, verhindert jedoch unverhältnismäßige Kosten für den Gebrauch von telefonischen Mehrwertdiensten. Darüber hinaus dürfen die Gesamtverbindungskosten zu 0900-Servicenummern maximal 30 Euro pro Anruf nicht überschreiten.
In seltenen Fällen kann es zu berechtigter Beanstandung der erhobenen Verbindungskosten kommen. Entscheidet der Nutzer einer Servicerufnummer den strittigen Betrag nicht zu zahlen, konnte bisher nur der Service Nummern-Anbieter die Forderung geltend machen, bzw. wenn nötig einklagen. Einem Urteil des Bundesgerichtshof (Bundesgerichtshof, Aktz.: III ZR 58/06 vom 16.11.2006) zufolge kann nun jedoch auch der Netzbetreiber die Gebühren für Mehrwertdienste am Telefon einklagen.

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