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Die kleine Tochter meiner Freundin surfte mal wieder nach der Schule im Internet und landete auf der Seite Outlets.de. Schon ein toller Service, der auf dieser Seite angeboten wird, dachte sie. Man erhält auf einem Überblick alle möglichen Outlets aufgelistet. Der Haken an der Sache ist nur, dass man mit der Anmeldung einen Vertrag ohne Unterschrift abschließt und plötzlich eine Zahlung ins Haus flattert, die sich gewaschen hat. Nun war guter Rat teuer. Zum Glück gibt es das Internet, wo man sich mit Gleichgesinnten austauschen kann. Also hat ihre Mutter in einer großen Suchmachine den Begriff Outlets.de eingegeben und stellte fest, dass es wohl noch mehrere Kunden gibt, welche den kostenpflichtigen Service nicht auf den ersten Blick erkannt hatten. Mittlerweile hat sich auch das Landgericht Leipzig mit der Sache auseinandergesetzt und das Angebot von Outlets.de einer eingehenden Prüfung unterzogen. Die Richter in Leipzig kamen zu der Auffassung, dass der Kostenhinweis auf der Seite so platziert ist, dass der Besucher diesen leicht übersehen kann. Insofern ist der Preis nicht Bestandteil des Vertrages.  Weitere Ausführungen findet man im Urteil der Leipziger Richter unter dem Aktenzeichen: 118 C /10105/09. Wenn man sich die Seite als Außenstehender genau betrachtet, dann findet man den Preishinweis rechts neben dem Anmeldformular. Eigentlich müsste der Preis jedoch unter bzw. in dem Anmeldeformular erscheinen.

Doch was bedeutet das Urteil für meine Freundin und deren Tochter? Nach einer gründlichen Studie des Urteils, brauchen sie nach meiner Auffassung den Forderungen nicht nachkommen, müssen also keine Zahlung leisten. Die Mahnungen und Drohbriefe können in aller Ruhe ausgesessen werden. Jeder kann aber gern noch mal selbst einen Anwalt oder den Verbraucherschutz zu Rate ziehen.

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